OLG Hamburg - Beschluss vom 17.08.2022
12 WF 95/22
Normen:
ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 47
FamRZ 2022, 1953
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 887 F 65/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeFehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder RechtsverteidigungNichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 12 WF 95/22

DRsp Nr. 2022/13102

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Nichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses

Orientierungssätze: Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird. Daran fehlt es, wenn das Gericht das Betreiben in zulässiger Weise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.

Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.