Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.
Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.
Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.
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