OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2021
6 WF 92/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 120

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussicht bei einer ungeklärten Rechtsfrage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 6 WF 92/21

DRsp Nr. 2022/1801

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht bei einer ungeklärten Rechtsfrage

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird für das mit Antrag vom 26. März 2021 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2, Az.: ..., eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Raten werden nicht festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1, beigeordnet.

Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der am XX.XX.2001 geborene eheliche Sohn der Antragsgegnerin. Ehemaliger Ehemann und rechtlicher Vater des Antragstellers ist Y, geboren am XX.XX.1971. Die Antragsgegnerin und Y hatten am XX.XX.1999 die Ehe geschlossen. Sie sind seit dem XX.XX.2010 rechtskräftig geschieden.