OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2020
3 WF 44/20
Normen:
ZPO § 114 S. 1; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 105/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeMuslimische EheschließungFehlende Erfolgsaussichten eines EhescheidungsantragsWirksamkeit einer Eheschließung nach libanesischem RechtFehlende Einhaltung von Formvorschriften des Ortsstatuts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 3 WF 44/20

DRsp Nr. 2022/475

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Muslimische Eheschließung Fehlende Erfolgsaussichten eines Ehescheidungsantrags Wirksamkeit einer Eheschließung nach libanesischem Recht Fehlende Einhaltung von Formvorschriften des Ortsstatuts

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 17.01.2020 (48 F 105/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 11 Abs. 1;

Gründe

I)

Die 1994 geborene Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 22.07.2019 Verfahrenskostenhilfe für den von ihr gestellten Antrag auf Ehescheidung begehrt. Sie hat hierin vorgetragen, libanesische Staatsangehörige zu sein und im Jahre 2012 im Libanon auf Veranlassung der Familie den 1986 geborenen und aus dem Libanon stammenden Antragsgegner, der bereits seit 1990 mit der Familie nach Deutschland gezogen war, geheiratet zu haben und diesem nach der Eheschließung nach Deutschland gefolgt zu sein. Aus der ehelichen Beziehung sei die am 09.08.2014 geborene Tochter M hervorgegangen. Seit Juli 2018 sei sie von dem Antragsgegner dauerhaft getrennt, nachdem sie mit dem Kind die Zuflucht im Frauenhaus in Kleve gefunden habe und seit dem 15.09.2019 in einer eigenen Wohnung in Kleve wohnhaft sei, wobei sie ihre Adresse dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wissen wollte.