OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.11.2019
18 WF 171/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 393/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeRückführung eines Kindes aus MarokkoFehlende Erfolgsaussicht eines Begehrens wegen Anrufung eines unzuständigen GerichtsZuständige Gerichte oder Behörden am Aufenthaltsort eines Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 18 WF 171/19

DRsp Nr. 2022/7947

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Rückführung eines Kindes aus Marokko Fehlende Erfolgsaussicht eines Begehrens wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts Zuständige Gerichte oder Behörden am Aufenthaltsort eines Kindes

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 12.11.2019, Az. 3 F 393/19 eA, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Aus der Ehe der Beteiligten ist die Tochter J., geboren am ..., hervorgegangen. Seit Mai 2017 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt. In der Folgezeit war der gewöhnliche Aufenthalt von J. zwischen den Beteiligten streitig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 28.02.2019 hat das Amtsgericht Albstadt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragsgegnerin übertragen (3 F 157/18). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.06.2019 zurückgewiesen (18 UF 62/19).