Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
I.
Die am XX.XX.2005 geborene Beteiligte zu 1. begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 29.12.2021 wandte sich die Beteiligte zu 3., die vormals mitsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin, an das Amtsgericht und teilte mit, dass sie ihr Sorgerecht an ihren ehemaligen Ehemann und den Vater der Beteiligten zu 1. „abtreten“ möchte, da sie über keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter verfügen würde und auch deren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne.
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