OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2022
6 WF 73/22
Normen:
ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 394/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeTatsächlich und rechtlich einfach gelagertes SorgerechtsverfahrenÜbereinstimmendes Rechtsschutzziel von Prozessparteien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 6 WF 73/22

DRsp Nr. 2022/11571

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Sorgerechtsverfahren Übereinstimmendes Rechtsschutzziel von Prozessparteien

Auch dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähigen Kind kann in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht gegeben sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Die am XX.XX.2005 geborene Beteiligte zu 1. begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

Mit Schreiben vom 29.12.2021 wandte sich die Beteiligte zu 3., die vormals mitsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin, an das Amtsgericht und teilte mit, dass sie ihr Sorgerecht an ihren ehemaligen Ehemann und den Vater der Beteiligten zu 1. „abtreten“ möchte, da sie über keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter verfügen würde und auch deren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne.