OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.02.2020
6 WF 22/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 208/18

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeVollstreckungsabwehrantrag gegen einen UnterhaltstitelInternationale Zuständigkeit von GerichtenSchwierige und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 6 WF 22/20

DRsp Nr. 2022/1791

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Unterhaltstitel Internationale Zuständigkeit von Gerichten Schwierige und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage

Bei der Frage, ob für einen gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dem der Titel errichtet wurde, oder diejenigen des Staates, in dem der Titel vollstreckt werden soll, handelt es sich um eine schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, die mithin nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann. Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht - will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte.