OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2022
4 WF 47/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 351
FamRZ 2023, 41
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 900 F 1015/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeVoraussetzung für einen versorgungsrechtlichen AuskunftsanspruchBerechtigtes Interesse an der Erteilung einer Auskunft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 4 WF 47/22

DRsp Nr. 2022/11611

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Voraussetzung für einen versorgungsrechtlichen Auskunftsanspruch Berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Auskunft

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt1 mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Antragstellerin erstattungsfähig sind.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem Versorgungsausgleichsverfahren gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.