Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt1 mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Antragstellerin erstattungsfähig sind.
Die gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem Versorgungsausgleichsverfahren gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.
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