OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.12.2021
2 WF 202/21
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 991/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeZahlung von MindestunterhaltFehlendes Titulierungsinteresse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 WF 202/21

DRsp Nr. 2022/10859

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Zahlung von Mindestunterhalt Fehlendes Titulierungsinteresse

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

I.

Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung des laufenden Mindestunterhaltes für die gemeinsamen Kinder A... und C... geltend gemacht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung ihrer unter dem 12. Oktober 2021 gestellten Anträge hat die Antragstellerin ausgeführt, der Antragsgegner habe zwar bis Oktober 2021 Unterhaltszahlungen erbracht. Zuletzt habe er allerdings den Dauerauftrag gekündigt und gegenüber der Mutter der Antragstellerin zu verstehen gegeben, dass er die Unterhaltszahlungen nunmehr aussetzen wolle.

Der Antragsgegner ist dem Ansinnen entgegengetreten und hat erklärt, er sei sehr wohl bereit, den Mindestunterhalt zu zahlen. Die Löschung des Dauerauftrages sei nur deshalb erfolgt, weil die Antragstellerin ihr Konto bei der Targo Bank aufgegeben habe. Nachdem er inzwischen neue Kontodaten erhalten habe, habe er noch im Oktober einen neuen Dauerauftrag eingerichtet.

Seither wird der Kindesunterhalt in der geltend gemachten Höhe gezahlt.

II. 1. 2. 2.