Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. Oktober 2020 - Az.
Die - auf die Hälfte zu reduzierenden - Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die gegen die Anordnung einer Ratenzahlung von 431 EUR monatlich im Rahmen der erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung für das zugrunde liegende Scheidungsverbundverfahren gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst ist sie - insbesondere aufgrund des weitergehenden Beschwerdevorbringens aus dem Schriftsatz vom 4. November 2020 - teilweise begründet.
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