OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2020
9 WF 266/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 143/20

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenFreibeträge für minderjährige KinderKosten für Unterkunft und Heizung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 266/20

DRsp Nr. 2022/5078

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Freibeträge für minderjährige Kinder Kosten für Unterkunft und Heizung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. Oktober 2020 - Az. 22 F 143/20 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin abgeändert, dass die angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung auf 115,00 EUR monatlich herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die - auf die Hälfte zu reduzierenden - Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe:

Die gegen die Anordnung einer Ratenzahlung von 431 EUR monatlich im Rahmen der erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung für das zugrunde liegende Scheidungsverbundverfahren gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst ist sie - insbesondere aufgrund des weitergehenden Beschwerdevorbringens aus dem Schriftsatz vom 4. November 2020 - teilweise begründet.