OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2020
13 WF 23/20
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 122/19

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht auf Verfahrenskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 13 WF 23/20

DRsp Nr. 2020/3278

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht auf Verfahrenskosten

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht auf die Verfahrenskosten.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet.

Die mit der Beschwerde besonders geltend gemachten Beträge sind nicht abzugsfähig.

Das Amtsgericht hat hinsichtlich der Wohnkosten zu Recht auf das Verhältnis der Einkommen verwiesen und unter diesem Aspekt einen Betrag berücksichtigt, der jedenfalls nicht zu gering ist.

Hinsichtlich der Sondertilgungen wird auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin zur Leistung einer Sondertilgung im Jahr 2020 nicht verpflichtet ist. Ihre Auffassung, durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mögen ihr Sondertilgungen auch im laufenden Jahr ermöglicht werden, gibt Veranlassung, ihr in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Form der Sozialhilfe handelt, der sie freiwillige - vermögensbildende - Leistungen nicht entgegenhalten kann.