OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.01.2023
5 WF 138/22
Normen:
FamFG § 33 Abs. 3; FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRB 2023, 147
FamRZ 2023, 544
FuR 2023, 557
MDR 2023, 574
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 289/22

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer ZahlungspflichtErzwingung der Anhörung eines Kindes durch ein GerichtKeine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 5 WF 138/22

DRsp Nr. 2023/934

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Zahlungspflicht Erzwingung der Anhörung eines Kindes durch ein Gericht Keine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln

Zur Erzwingung der Anhörung des Kindes durch das Gericht kommt weder die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG noch die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 35 Abs. 1 FamFG in Betracht.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 20.10.2022 aufgehoben.

2.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 33 Abs. 3; FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 81;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Zahlungspflicht der Antragsgegnerin, weil diese ihre Tochter nicht zur gerichtlichen Kindesanhörung gebracht hatte.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes L. S., geb. 2018, das bei der Antragsgegnerin lebt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 begehrt der Antragsteller die Regelung des Umgangs und der Informationspflicht. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung der Anträge.