Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 20.10.2022 aufgehoben.
2.Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Zahlungspflicht der Antragsgegnerin, weil diese ihre Tochter nicht zur gerichtlichen Kindesanhörung gebracht hatte.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes L. S., geb. 2018, das bei der Antragsgegnerin lebt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 begehrt der Antragsteller die Regelung des Umgangs und der Informationspflicht. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung der Anträge.
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