OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.05.2022
18 WF 32/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1218
FuR 2022, 642
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 14/21

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei bewilligter VerfahrenskostenhilfeBerücksichtigung höherer Lebenshaltungskosten in der SchweizHerstellung der Kaufkraftparität

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 18 WF 32/22

DRsp Nr. 2022/7075

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe Berücksichtigung höherer Lebenshaltungskosten in der Schweiz Herstellung der Kaufkraftparität

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 14.09.2021 (2 F 14/21) in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die monatliche Rate, zahlbar am 1. jeden Monats, erstmals am 01.06.2022, auf 112 € festgesetzt wird.

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner, der ... lebt und arbeitet, wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.