OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.12.2019
6 WF 156/19
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 701
FuR 2020, 318
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 155/18

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ordnungshaft wegen Verstoßes gegen eine UmgangsregelungMögliche Belastungen für das KindNicht ausreichend nachvollziehbare und längere Umgangsverweigerung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 6 WF 156/19

DRsp Nr. 2020/5423

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ordnungshaft wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung Mögliche Belastungen für das Kind Nicht ausreichend nachvollziehbare und längere Umgangsverweigerung

1. Eine Vollstreckung von Umgangstiteln im Wege der Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil kann mit Belastungen für das Kind verbunden sein; dies ist allerdings kein Grund, dieses Vollstreckungsmittel nicht anzuwenden. 2. In Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung würden sonst das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils und sein Anspruch auf Justizgewährung unverhältnismäßig beeinträchtigt.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 7. Oktober 2019 - 128 F 155/18 OV1 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass gegen den Antragsgegner Ordnungshaft von fünf Tagen verhängt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe: