OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2022
13 WF 133/22
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 143
FuR 2023, 198
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 230/17

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine KindschaftssacheNichtvorlage von Nachweisen zu aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz wiederholter AnforderungPflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 13 WF 133/22

DRsp Nr. 2022/13572

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine Kindschaftssache Nichtvorlage von Nachweisen zu aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz wiederholter Anforderung Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfe-bewilligung für eine Kindschaftssache.

Ihnen ist durch Beschluss vom 22. Juni 2018 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwaltin bewilligt worden (Bl. 30 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.

Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. September 2019 (Bl. 285 ff.) eine Entscheidung in der Sache getroffen, gerichtliche Kosten nicht erhoben und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer durch Beschluss vom 3. Juni 2021 (Bl. 531 ff.) zurückgewiesen. Das Land hat an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer eine Vergütung von 743,99 € gezahlt (Bl. 37 ff. VK).