Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfe-bewilligung für eine Kindschaftssache.
Ihnen ist durch Beschluss vom 22. Juni 2018 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwaltin bewilligt worden (Bl. 30 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.
Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. September 2019 (Bl. 285 ff.) eine Entscheidung in der Sache getroffen, gerichtliche Kosten nicht erhoben und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer durch Beschluss vom 3. Juni 2021 (Bl. 531 ff.) zurückgewiesen. Das Land hat an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer eine Vergütung von 743,99 € gezahlt (Bl. 37 ff. VK).
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