OLG Koblenz - Beschluss vom 02.06.2021
9 WF 262/21
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 540
FuR 2022, 58

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von VerfahrenskostenhilfeFalsche Angaben in einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche VerhältnisseVerschweigen von erheblichem Vermögen in Form eines Sparversicherungsvertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 9 WF 262/21

DRsp Nr. 2021/16569

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe Falsche Angaben in einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Verschweigen von erheblichem Vermögen in Form eines Sparversicherungsvertrages

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -

Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig, eine Erstattung außergerichtlicher

Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§569 Abs. 1, 2 ZPO) erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021, mit dem die der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.09.2019 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, ist nicht begründet.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt sich aus §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO. Danach soll das Gericht die Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.