KG - Beschluss vom 14.01.2022
16 WF 1/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569; BGB § 1306;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 04.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2909/21

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von VerfahrenskostenhilfeVerbot der DoppeleheTäuschung über die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vorliegend verneint)Feststellung einer gültigen Eheschließung

KG, Beschluss vom 14.01.2022 - Aktenzeichen 16 WF 1/22

DRsp Nr. 2022/6439

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe Verbot der Doppelehe Täuschung über die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vorliegend verneint) Feststellung einer gültigen Eheschließung

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 4. Dezember 2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 28 F 2909/21 -, mit dem der in dieser Sache erlassene Beschluss des Familiengerichts vom 6. Juli 2021 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten der Antragstellerin aufgehoben wurde, ersatzlos aufgehoben und der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe des familiengerichtlichen Beschlusses vom 6. Juli 2021 gewährt.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569; BGB § 1306;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die ihr mit dem am 6. Juli 2021 erlassenen Beschluss gewährte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einem Ehescheidungsverfahren mit dem angegriffenen, am 4. Dezember 2021 erlassenen Beschluss aufgehoben hat.