OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2020
3 WF 109/20
Normen:
FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 114/19

Sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung einer Frist für eine VerbotsanordnungEingeschränkte Überprüfbarkeit eines Berichtigungsbeschlusses im Rahmen eines BeschwerdeverfahrensKeine Prüfung von Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Berichtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 3 WF 109/20

DRsp Nr. 2022/6533

Sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung einer Frist für eine Verbotsanordnung Eingeschränkte Überprüfbarkeit eines Berichtigungsbeschlusses im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Keine Prüfung von Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Berichtigung

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.07.2020 gegen den Beschluss des AG Duisburg-Hamborn vom 10.07.2020 - 27 F 114/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 42 Abs. 1;

Gründe

I)

Mit Beschluss vom 09.05.2019 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 214, 49 FamFG unter Zif. 1 des Beschlusstenors gegen den Antragsgegner eine Verbotsanordnung ausgesprochen und unter Zif. 2 die Dauer der Anordnung bis zum "09.05.2019" befristet. Vor dem Hintergrund eines vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.03.2020 gestellten Antrages auf Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen eines - nach Vorbringen des Antragstellers - vom Antragsgegner begangenen Verstoßes gegen die Verbotsanordnung am 23.02.2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.07.2020 die Beschlussformel des Beschlusses vom 09.05.2020 unter Zif. 2 dahingehend berichtigt, dass die Befristung lautet:

"bis zum 09.11.2019".