OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.05.2019
5 WF 239/18
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1451
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 635/18

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesFolgen einer formnichtigen Protokollierung einer UmgangsvereinbarungWirksamkeit eines gerichtlichen Billigungsbeschlusses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 5 WF 239/18

DRsp Nr. 2019/7962

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Folgen einer formnichtigen Protokollierung einer Umgangsvereinbarung Wirksamkeit eines gerichtlichen Billigungsbeschlusses

Zur Rechtsnatur des Billigungsbeschlusses gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Wird eine Umgangsvereinbarung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften formnichtig protokolliert, berührt dies die Wirksamkeit des dennoch gefaßten und auch nicht angefochtenen gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht. Dieser ist Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der E. A., die bei der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin lebt.

Im Umgangsverfahren 4 F 244/18 schlossen die Beteiligten vor dem Familiengericht Singen am 16.07.2018 eine Umgangsvereinbarung und regelten den Umgang u.a. wie folgt:

§ 1