OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2022
5 WF 4/22
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 106/18

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesNichtherausgabe von Kindern zum Zwecke der Ausübung eines UmgangsrechtsVerschulden des Verpflichteten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 WF 4/22

DRsp Nr. 2022/7140

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Nichtherausgabe von Kindern zum Zwecke der Ausübung eines Umgangsrechts Verschulden des Verpflichteten

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 4. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 106/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für seine Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin notwendige ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Vaters vom 20.06.2021 gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt, weil diese trotz der Anordnungen im Senatsbeschluss vom 23.12.2019 (II-5 UF 69/19) die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter im Zeitraum vom 17.06. bis 20.06.2021 nicht zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechtes an den Vater herausgegeben hat.