OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2022
13 WF 191/22
Normen:
EGBGB Art. 6 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 179/21

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesVerstoß gegen eine UmgangsregelungKindeswohl als Maßstab für die Höhe eines Ordnungsmittels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 13 WF 191/22

DRsp Nr. 2023/1405

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Verstoß gegen eine Umgangsregelung Kindeswohl als Maßstab für die Höhe eines Ordnungsmittels

In welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, orientiert sich am Kindeswohl und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.10.2022 - 21 F 179/21 - dahin abgeändert, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 € festgesetzt wird.

2. Die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Ausfalls des begleiteten Umgangs am 10.02.2022 der in ihrem Haushalt lebenden Tochter mit ihrem Vater, dem Antragsteller.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 05.07.2021 - - (Bl. 63 Hauptakte, im Folgenden HA) wurde der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als begleiteter Umgang vierzehntäglich für die Dauer von 2,5 Stunden geregelt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin das Kind zu dem Familienzentrum, in dem der begleitete Umgang stattfindet, bringt und wieder abholt.