OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2021
4 WF 55/21
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 551

Sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von OrdnungsmittelnNichtwahrnehmung von UmgangsterminenFunktion eines Ordnungsmittels als Beugemittel zur Vermeidung künftigen Fehlverhaltens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 4 WF 55/21

DRsp Nr. 2021/18034

Sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln Nichtwahrnehmung von Umgangsterminen Funktion eines Ordnungsmittels als Beugemittel zur Vermeidung künftigen Fehlverhaltens

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.