OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2021
13 WF 138/21
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 15/21

Sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von OrdnungsmittelnVerstöße gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 13 WF 138/21

DRsp Nr. 2021/17759

Sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln Verstöße gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12.08.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.600 €.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 96 Abs. 1 S. 3; ZPO § 890;

Gründe:

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies beruht auf §§ 113 FamFG, 568 ZPO, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn, wie hier, die Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, kann die Entscheidung auf den Senat in seiner Gesamtbesetzung übertragen werden, wobei auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Die Entscheidung ergeht sodann gemäß §§ 113 FamFG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung, nachdem dem Beschwerdeführer im schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist. Von der gebotenen Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.