OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2021
9 W 11/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 622
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 426/20

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von ProzesskostenhilfeDarlegung einer BedürftigkeitUnterhaltsrechtliche Natur eines Anspruchs auf PKHZumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 9 W 11/21

DRsp Nr. 2021/9670

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Darlegung einer Bedürftigkeit Unterhaltsrechtliche Natur eines Anspruchs auf PKH Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes

1. Zur Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes (hier Rumänien).2. Nach unterhaltsrechlichen Grundsätzen schuldet der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls dann keinen Prozesskostenvorschuss, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde.3. Ist der Unterhaltverpflichtete hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24.02.2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.