1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.03.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 25.03.2024, Az.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr von 66 € erhoben.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren mangels Erfolgsaussicht.
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