OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.06.2024
16 WF 51/24
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 1453
FamRZ 2024, 1940
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 25.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 317/23

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren; Abänderung einer Elternvereinbarung i.R.e. gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 16 WF 51/24

DRsp Nr. 2024/11763

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren; Abänderung einer Elternvereinbarung i.R.e. gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens

1. Auf eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, ist für ein nachfolgendes Verfahren § 1696 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. 2. Eine derartige Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG fällt, ist gleichwohl schützenswert; auch für sie gilt ein erschwerter, dem § 1696 Abs. 1 BGB vergleichbarer Abänderungsmaßstab.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.03.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 25.03.2024, Az. 2 F 317/23, wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr von 66 € erhoben.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren mangels Erfolgsaussicht.