OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.01.2019
2 WF 2/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 160/12
AG Rastatt, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 276/18

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein UnterhaltsabänderungsverfahrenErwerbsverpflichtung eines nicht mehr schulpflichtigen minderjährigen Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 2 WF 2/19

DRsp Nr. 2020/2929

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsabänderungsverfahren Erwerbsverpflichtung eines nicht mehr schulpflichtigen minderjährigen Kindes

Ein nicht mehr schulpflichtiges minderjähriges Kind, das keine Ausbildung absolviert, ist trotz der Minderjährigkeit verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn die Arbeitsaufnahme mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu vereinbaren ist und keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Arbeitsaufnahme sprechen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.11.2018 (Az.: 16 F 276/18) wird zurückgewiesen.

2.

Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsabänderungsverfahren.