OLG Bremen - Beschluss vom 30.03.2022
5 WF 4/22
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 349
FamRZ 2022, 1362
FuR 2022, 543
MDR 2022, 984
NJW 2022, 3090
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 1259/21

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeAnspruch auf VerfahrenskostenvorschussSubsidiarität von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 5 WF 4/22

DRsp Nr. 2022/7776

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss Subsidiarität von Verfahrenskostenhilfe

1. Ein der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegenstehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner kommt, sofern der angemessene Selbstbehalt der Beteiligten nicht beeinträchtigt wird, auch bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt in Betracht, wenn dieser noch nicht laufend gezahlt wird. 2. In diesem Falle ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab - auf einen angemessenen Zeitraum verteilt - zur Bestimmung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 5.11.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.