OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2020
3 WF 36/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 364/19

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeAntrag auf Umgangsregelung als mutwillige RechtsverfolgungZweck der VerfahrenskostenhilfeEinzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen des negativen Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 3 WF 36/20

DRsp Nr. 2022/464

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Antrag auf Umgangsregelung als mutwillige Rechtsverfolgung Zweck der Verfahrenskostenhilfe Einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen des negativen Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 11.02.2020 (19 F 364/19) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Kindesmutter wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe seitens des Amtsgerichts für ein von ihr mit Schriftsatz vom 21.11.2019 gegen den Kindesvater eingeleitetes Umgangsverfahren bezüglich der Kinder S., geboren am 28.9.20.. und H., geboren am 23.4.20..