OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2019
7 WF 706/19
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 312
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 32/19

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeKeine verfahrensrechtliche Verpflichtung eines Antragsgegners zur Stellungnahme zu einem AntragGelegenheit zur Stellungnahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 7 WF 706/19

DRsp Nr. 2020/3123

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Keine verfahrensrechtliche Verpflichtung eines Antragsgegners zur Stellungnahme zu einem Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme

1. Im Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es keine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Stellungnahme zu einem aus seiner Sicht unbegründeten Antrag.2. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet vielmehr allein aus verfassungsrechtlichen Gründen an, dass auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 26.06.2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hätte die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung - Mutwilligkeit - versagen dürfen.