Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 05.07.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 11.05.2012 an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die in formeller Hinsicht (§§
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