Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 05.07.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 11.05.2012 an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die in formeller Hinsicht (§§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 I Nr. 1, 113 I 2 FamFG, 567 ff. ZPO) nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Mai 2012 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers - leidet.
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