OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2018
13 WF 944/18
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 29/18

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeVorwerfbare Herbeiführung einer BedürftigkeitVorsätzliches Abschmelzen von Vermögen

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 13 WF 944/18

DRsp Nr. 2019/11057

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Vorwerfbare Herbeiführung einer Bedürftigkeit Vorsätzliches Abschmelzen von Vermögen

Führt ein Antragsteller ein Gerichtsverfahren nach wegen Vorhandenseins einsetzbaren Vermögens versagter Verfahrenskostenhilfe ohne sachlichen Grund nicht weiter, sondern wartet zu, bis er zur Verfahrensfinanzierung - sei es durch Ausgabe des Vermögens, sei es durch zwischenzeitlich eingetretenen vorhersehbaren Wertverlust - gegebenenfalls nicht mehr in der Lage ist, hat der Antragsteller eine mögliche nunmehr bestehende verfahrenskostenhilfsrechtliche Bedürftigkeit vorwerfbar herbeigeführt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 , Abs. Satz 2 statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über welche der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in seiner nach dem vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ Abs. , Abs. Satz 3, ff. form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren zu Recht versagt hat.