Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die nach §§ 113 Abs. 1 , Abs. Satz 2 statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über welche der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in seiner nach dem vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ Abs. , Abs. Satz 3, ff. form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren zu Recht versagt hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|