OLG Bamberg - Beschluss vom 19.08.2019
2 WF 183/19
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1878
FuR 2020, 55
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 129/15

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeZustellung der fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseFehlender Wille zur förmlichen Bekanntgabe

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 2 WF 183/19

DRsp Nr. 2019/12757

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Zustellung der fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Fehlender Wille zur förmlichen Bekanntgabe

1. Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustellung.2. Für die mit einer Frist versehenen Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren einer "weiteren" (oder "anderen") Familiensache gilt die Bekanntgabevorschrift des § 15 Abs. 2 FamFG.3. Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. FamFG bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss (BGH FamRZ 2016, 296).4. Wurde nur die "formlose" Hinausgabe (formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber eine förmliche Bekanntgabe iSd § 15 Abs. 2 FamFG verfügt, fehlt es an einem Willen zur förmlichen Bekanntgabe, weshalb eine Heilung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO ausscheidet.

Tenor