Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 29.04.2021 (
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht A durch den Antragsteller ist begründet.
I.
Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbund ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig.
Aus dem vom Antragsteller zur Akte gereichten und unterschriebenen amtlichen Vordruck V 10 ergibt sich kein Hinweis auf zwei Anrechte beim Versorgungsträger B e.V. aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Diese Anrechte wurden erst aktenkundig, nachdem der abgelehnte Richter den Versorgungsträger B e.V., bei dem weitere Anrechte des Antragstellers bestehen, aufforderte, umfassend über die dortigen Anrechte des Antragstellers Auskunft zu erteilen.
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