OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2021
6 WF 144/21
Normen:
FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 99/19

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsBegriff des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines RichtersVerwendung herabsetzender Sprache

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 6 WF 144/21

DRsp Nr. 2021/17503

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Begriff des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters Verwendung herabsetzender Sprache

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 29.04.2021 (84 F 99/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht A durch den Antragsteller ist begründet.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbund ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig.

Aus dem vom Antragsteller zur Akte gereichten und unterschriebenen amtlichen Vordruck V 10 ergibt sich kein Hinweis auf zwei Anrechte beim Versorgungsträger B e.V. aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Diese Anrechte wurden erst aktenkundig, nachdem der abgelehnte Richter den Versorgungsträger B e.V., bei dem weitere Anrechte des Antragstellers bestehen, aufforderte, umfassend über die dortigen Anrechte des Antragstellers Auskunft zu erteilen.