OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2022
2 WF 31/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2022, 442
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 3/22

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der RechtsverfolgungBegriff der MutwilligkeitNichtinanspruchnahme eines kostenfreien Vermittlungsangebots eines Jugendamts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 2 WF 31/22

DRsp Nr. 2022/5374

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Begriff der Mutwilligkeit Nichtinanspruchnahme eines kostenfreien Vermittlungsangebots eines Jugendamts

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter vom 7.2.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 27.1.2022 abgeändert.

Der beteiligten Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag vom 21.12.2021 unter Beiordnung der Rechtsanwälte B aus C bewilligt.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag der beteiligten Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§§ 76 I FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.