KG - Beschluss vom 22.09.2020
16 WF 1113/20
Normen:
GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 226/18

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrags in einer einstweiligen GewaltschutzsacheUnsubstantiierter Vortrag zu Zuwiderhandlungen

KG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 16 WF 1113/20

DRsp Nr. 2022/193

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrags in einer einstweiligen Gewaltschutzsache Unsubstantiierter Vortrag zu Zuwiderhandlungen

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 226/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihrem Antrag vom x. x 20x zurückgewiesen hat, gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil er gegen den am x. x 20x abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache nach § 1 GewSchG zuwidergehandelt haben soll.