KG - Beschluss vom 09.11.2021
16 WF 154/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 751/20

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines VerfahrenskostenhilfeantragesZurückzuzahlende Corona-Soforthilfe kein einzusetzendes VermögenRücklage für eine Einkommensteuervorauszahlung

KG, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 16 WF 154/21

DRsp Nr. 2022/6440

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrages Zurückzuzahlende Corona-Soforthilfe kein einzusetzendes Vermögen Rücklage für eine Einkommensteuervorauszahlung

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 22. September 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 23 F 751/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

- der Antragsteller erhält aufgrund der Regelung in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -

I.