OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.06.2018
6 WF 73/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 72/18

Sofortige Beschwerde gegen eine angeordnete Ratenzahlung in einem VerfahrenskostenhilfeverfahrenUmfang der abzusetzenden Kosten für Unterkunft und HeizungAbzugsfähigkeit der Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 6 WF 73/18

DRsp Nr. 2020/12272

Sofortige Beschwerde gegen eine angeordnete Ratenzahlung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren Umfang der abzusetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung Abzugsfähigkeit der Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden Unterkunftskosten sind auch die allgemeinen Nebenkosten (allerdings ohne Haushaltsstrom), insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, abzugsfähig.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 2. Mai 2018 - 8 F 72/18 VKH1 - dahingehend abgeändert, dass die dort angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ab Juni 2018 Raten von monatlich 59 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebt die Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.