SchlHOLG - Beschluss vom 14.12.2020
15 WF 203/20
Normen:
FamFG § 78 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 22.10.2020

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Beiordnung eines RechtsanwaltsBeiordnung eines nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen RechtsanwaltsErstattungsfähigkeit von Mehrkosten nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des AntragsgegnersErforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen eines Beteiligten

SchlHOLG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 15 WF 203/20

DRsp Nr. 2022/6213

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Antragsgegners Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen eines Beteiligten

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 22. Oktober 2020 hinsichtlich der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Rechtsanwalt ... wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen ist, nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Antragsgegners erstattungsfähig sind.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 4;

Gründe

I.