Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 22. Oktober 2020 hinsichtlich der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Rechtsanwalt ... wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen ist, nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Antragsgegners erstattungsfähig sind.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
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