OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.01.2020
2 WF 13/20
Normen:
FamFG § 86 Abs. 3; ZPO § 732 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2020, 662
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 03.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 415/18

Sofortige Beschwerde gegen eine KlauselerinnerungsentscheidungRäumung und Herausgabe einer Ehewohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 2 WF 13/20

DRsp Nr. 2020/8586

Sofortige Beschwerde gegen eine Klauselerinnerungsentscheidung Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung

Vereinbaren die Eheleute im Rahmen einer Ehewohnungssache, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange die Vereinbarung nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung enthält.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. Januar 2020 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der durch das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein unter dem 29. August 2019 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung zu dem in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Familiengericht am 25. Februar 2019 abgeschlossenen Vergleich wird eingestellt.

2. 3. 4.