OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2019
9 WF 215/19
Normen:
FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 198/18

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 9 WF 215/19

DRsp Nr. 2020/1928

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.08.2019 (Az. 20 F 198/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach dem Antragsgegner die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 243 FamFG.

In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (BGH, FamRZ 2011, 1933 OLG Schleswig, FamRZ 2014, 963 Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 6 ff.). Hiervon betroffen ist auch § 91a ZPO.