OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2022
6 WF 14/22
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 977
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 457/20

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungAnwaltszwang für selbständige FamiliensachenBegriff der sonstigen Familiensachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 6 WF 14/22

DRsp Nr. 2022/4907

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Anwaltszwang für selbständige Familiensachen Begriff der sonstigen Familiensachen

1. Macht ein umgangsberechtigter Elternteil gegen den anderen Elternteil Kosten der Ausübung seines Umgangs geltend, so sind diese als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu führen.2. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 266 FamFG, in dem er seine getrenntlebende Ehefrau auf Beteiligung an den ihm für den Umgang mit der gemeinsamen Tochter entstandenen und künftig entstehenden Kosten in Anspruch genommen hat.