Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 zurückzuweisen.
II.Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Die Beschwerde ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht binnen zweier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster ist dem Antragsgegner am 12. Oktober 2020 zugestellt worden, so dass der Eingang der sofortigen Beschwerde am 15. Oktober 2020 fristgerecht erfolgt ist.
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