SchlHOLG - Beschluss vom 13.11.2020
15 WF 200/20
Normen:
FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 23.09.2020

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungKostenaufhebung in einer UnterhaltssacheAuslegung einer Erledigungserklärung als Antragsrücknahme

SchlHOLG, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 15 WF 200/20

DRsp Nr. 2022/6212

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostenaufhebung in einer Unterhaltssache Auslegung einer Erledigungserklärung als Antragsrücknahme

Tenor

I.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 zurückzuweisen.

II.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Die Beschwerde ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht binnen zweier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster ist dem Antragsgegner am 12. Oktober 2020 zugestellt worden, so dass der Eingang der sofortigen Beschwerde am 15. Oktober 2020 fristgerecht erfolgt ist.