Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 02.09.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.000 € und 1.500 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 -
Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt und kann sich insoweit mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen. Dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hat das Amtsgericht zutreffend angenommen und wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO gegeben, nämlich dass die Antragsgegnerin nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung des Antrags gegeben hat.
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