OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2022
10 WF 73/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 341/21

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungSofortiges AnerkenntnisVeranlassung zur Klageerhebung oder Antragserhebung (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 10 WF 73/21

DRsp Nr. 2022/5223

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Sofortiges Anerkenntnis Veranlassung zur Klageerhebung oder Antragserhebung (vorliegend verneint)

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 02.09.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.000 € und 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO § 93;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael FPR 2009, 11, 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann § 1 Rn. 523, 525) ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt und kann sich insoweit mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen. Dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hat das Amtsgericht zutreffend angenommen und wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO gegeben, nämlich dass die Antragsgegnerin nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung des Antrags gegeben hat.