OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2021
2 WF 67/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 98;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1043/20

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungVollständige Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen EntscheidungEigene Ermessenserwägungen eines Beschwerdegerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 WF 67/21

DRsp Nr. 2021/18083

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Vollständige Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung Eigene Ermessenserwägungen eines Beschwerdegerichts

Die vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung zu den Kosten eines Verfahrens nach § 243 FamFG unterliegt im Falle einer (sofortigen) Beschwerde der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Entscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, sondern stellt eigenständig Ermessensabwägungen an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 7.4.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 11.3.2020 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 3.2.2021 auf 2.430 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 98;

Gründe

I.