OLG Hamburg - Beschluss vom 23.11.2021
12 WF 145/21
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 285 F 23/19

Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von Pflichten aus einem UmgangsvergleichKriterien für die Bemessung der Höhe eines OrdnungsmittelsZivilrechtliches Beugemittel zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 12 WF 145/21

DRsp Nr. 2022/6692

Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Umgangsvergleich Kriterien für die Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels Zivilrechtliches Beugemittel zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. September 2021 (Az. 285 F 23/19) dahingehend abgeändert, dass das von der Antragsgegnerin zu zahlende Ordnungsgeld auf 150 € herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg (dazu unter 1.). Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist demgegenüber unbegründet (dazu unter 2.).