OLG Bamberg - Beschluss vom 04.11.2022
2 WF 167/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 49
FamRZ 2023, 210
MDR 2023, 459
MMR 2023, 720
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 643/21

Sofortige Beschwerde gegen eine VerfahrenskostenhilfebewilligungVertretung einer beschwerdeführenden Staatskasse durch den BezirksrevisorEinreichung einer VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 2 WF 167/22

DRsp Nr. 2022/16057

Sofortige Beschwerde gegen eine Verfahrenskostenhilfebewilligung Vertretung einer beschwerdeführenden Staatskasse durch den Bezirksrevisor Einreichung einer VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument

1. Der Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. e der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26.10.2021 (Vertretungsverordnung - VertV), A. 3. der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertV) durch den Bezirksrevisor vertreten.2. Für den Freistaat Bayern als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 130d ZPO. Der dort geregelte aktive Nutzungszwang gilt also auch für schriftliche Verfahrenshandlungen der "Staatskasse".3. Bezirksrevisoren als Vertreter des Freistaates Bayern müssen eine VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument beim Empfangsgericht einreichen.4. Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den aktiven Nutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse (Freistaat Bayern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gemünden vom 07.04.2022 (Az. 002 F 643/21) wird als unzulässig verworfen.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3.