Auf die sofortige Beschwerde vom 30.03.2021 wird der Verfahrenswert für das Unterhaltsverfahren in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22.03.2021 (
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55cFamGKG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und damit mit ihrem vollen Betrag zu bewerten. In Familiensachen gilt insoweit immer der volle Nominalwert, der sich vorliegend nach § 51 FamGG bestimmt. Eine Möglichkeit, eine Geldforderung herabzuschätzen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 35 FamGKG, nicht möglich. Selbst dann, wenn der Antrag auf die Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge und nicht etwa nach einem geringeren Titulierungsinteresse (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 33. Ed. 1.4.2021, FamGKG § 51 Rn. 26 m.w.N.).
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