Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes mit Beschluss vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat den Wert für das hier zugrundeliegende Scheidungsverbundverfahren, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, mit Beschluss vom 26. April 2022 auf insgesamt 31.063,50 € festgesetzt.
Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsteller; er macht geltend, dass statt des Einsatzbetrages von 7.186,50 € für den Versorgungsausgleich, dem die Annahme von drei maßgeblichen Anrechten im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG zugrunde liegt, lediglich ein solcher für zwei Anrechte in Höhe von 4.779 € einzustellen sei, so dass sich ein Gesamtwert von 28.674 € ergäbe.
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