OLG Celle - Beschluss vom 24.05.2022
10 WF 65/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 627 F 2550/21

Sofortige Beschwerde gegen eine VerfahrenswertfestsetzungAnzahl von Anrechten im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 10 WF 65/22

DRsp Nr. 2022/13472

Sofortige Beschwerde gegen eine Verfahrenswertfestsetzung Anzahl von Anrechten im Versorgungsausgleichsverfahren

Die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte -deren Ausgleich in der Entscheidungsformel zum Versorgungsausgleich gesondert auszusprechen ist- stellen auch im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswerts ein Anrecht im Sinne des § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG dar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes mit Beschluss vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Wert für das hier zugrundeliegende Scheidungsverbundverfahren, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, mit Beschluss vom 26. April 2022 auf insgesamt 31.063,50 € festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsteller; er macht geltend, dass statt des Einsatzbetrages von 7.186,50 € für den Versorgungsausgleich, dem die Annahme von drei maßgeblichen Anrechten im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG zugrunde liegt, lediglich ein solcher für zwei Anrechte in Höhe von 4.779 € einzustellen sei, so dass sich ein Gesamtwert von 28.674 € ergäbe.