OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.05.2020
10 UF 51/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; ZPO § 851c ;
Fundstellen:
FuR 2021, 97
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 312/19

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichTeilanfechtung eines VersorgungsausgleichsInsolvenzbeschlag für VersorgungsanwartschaftenBegründung eines Anrechts mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 10 UF 51/20

DRsp Nr. 2020/16496

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Teilanfechtung eines Versorgungsausgleichs Insolvenzbeschlag für Versorgungsanwartschaften Begründung eines Anrechts mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen

1. Bei Versorgungsanwartschaften, die den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren (Insolvenzbeschlag) unterliegen, findet der Versorgungsausgleich statt.2. Der Versorgungsausgleich wird bei solchen Anrechten in der Form durchgeführt, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ... Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 22.11.2019, Az. 004 F 312/19, abgeändert und in Nummer 2 Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

2. 3.